(1) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren geforderter Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die Übertragung ist zu dem in §
10 Abs. 2 festgelegten Standardfettgehalt vorzunehmen. Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Anbieter und Nachfrager scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus.
(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich der Mengen über die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve nach §
6 Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen. Reichen die nach §
6 Abs. 2 zugewiesenen Mengen nicht vollständig aus, werden die zugewiesenen Mengen gleichmäßig auf die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen verteilt. Soweit ein Ausgleich nach den Sätzen 1 und 2 nicht oder nicht vollständig möglich ist, wird der Nachfrageüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
(3) Im Falle des §
10 Abs. 6 Satz 4 werden die nach Absatz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
§ 17 MilchAbgV Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise ... Fällen des Übergangs von Anlieferungs-Referenzmengen - außer im Falle des § 10a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 6 -, welche Anlieferungs-Referenzmengen, zu welchem ... hat, 3. im Falle des § 6 - außer im Falle des § 10a Abs. 2 Satz 1 -, in welcher Höhe ihm eine Anlieferungs-Referenzmenge nach dieser Vorschrift ... Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat sich der Milcherzeuger außer in den Fällen der §§ 8 bis 11 von dem Käufer, bei dem die auf ihn übergegangene Anlieferungs-Referenzmenge ...
§ 27 MilchAbgV Mitwirkungs-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten ... der in § 9 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Angaben, 2. die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager einschließlich der nach § 11 ... § 11 Abs. 3, 5 und 6 gemachten Angaben, 3. über die nach § 10a Abs. 1 Satz 3 nicht zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager, 4. die ... nach § 10 erfolgte Gleichgewichtspreisermittlung, 5. die nach § 10a Abs. 2 vorgenommenen Kürzungen, 6. die nach § 10a Abs. 2 ... nach § 10a Abs. 2 vorgenommenen Kürzungen, 6. die nach § 10a Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen und 7. die nach § 10a ... 10a Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen und 7. die nach § 10a Abs. 3 vorgenommenen Kürzungen. Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre ...