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§ 6 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Verteilung von Anlieferungs-Referenzmengen durch die Länder



(1) Soweit nach dieser Verordnung oder der EG-Milchabgabenregelung Anlieferungs-Referenzmengen aus der nationalen Reserve verteilt werden können, stehen den Ländern für diesen Zweck diejenigen Anlieferungs-Referenzmengen zu, die nach dieser Verordnung zu Gunsten der jeweiligen Landesreserve eingezogen worden sind. Die Verteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die jeweilige Anlieferungs-Referenzmenge eingezogen worden ist, erfolgen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Anlieferungs-Referenzmengen werden im Falle eines Nachfrageüberhangs nach § 10a Abs. 2 den nach § 8 Abs. 2 gebildeten Verkaufsstellen zur kostenlosen Verteilung zur Verfügung gestellt. Absatz 1 Satz 2 findet auf diesen Fall keine Anwendung.

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Zitierungen von § 6 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10a MilchAbgV Festlegung der Übertragungen
... ein Ausgleich der Mengen über die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen. Reichen die nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen ... nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen. Reichen die nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Mengen nicht vollständig aus, werden die zugewiesenen Mengen ...
§ 17 MilchAbgV Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
... welchem Referenzfettgehalt er übernommen hat, 3. im Falle des § 6 - außer im Falle des § 10a Abs. 2 Satz 1 -, in welcher Höhe ihm eine ...
§ 28 MilchAbgV Mitteilungen der Länder
... über den vorgenommenen Einzug, 3. die Höhe der nach § 6 verteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach dem jeweiligen ...