(1) Textilerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur
- 1.
- in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,
- 2.
- eingeführt (§ 2 Absatz 11 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§
3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht.
(2) Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die den in den §§
3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Tätigkeit von Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sie nicht gewerbsmäßig betrieben wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 TextilKennzG ... Die Rohstoffgehaltsangabe muß im Falle des § 1 Abs. 1 in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein. Bei ... an der Aufmachungseinheit. Der Verkäufer ist zusätzlich, ausgenommen im Fall des § 1 Abs. 2, verpflichtet, dem Käufer auf Verlangen eine schriftliche Rohstoffgehaltsangabe ...
§ 14 TextilKennzG ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Textilerzeugnisse, a) die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind, ... oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen oder Kataloge oder ...
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
V. v. 20.12.1973 BGBl. 1974 I S. 33; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
V. v. 29.07.1974 BGBl. I S. 1609; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198