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§ 26 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung



(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht.

(2) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden können, ohne Erzeugnisse zu sein oder Vormischungen für solche Getränke, dürfen nicht verarbeitet, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen,

1.
Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 oder 2 zuzulassen, und dabei

2.
zum Schutz vor Täuschung den Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger Angaben oder Aufmachungen vorzuschreiben.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 26 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2014Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
aktuell vorher 15.12.2010 (28.01.2011)Bekanntmachung der Neufassung des Weingesetzes
vom 18.01.2011 BGBl. I S. 66
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 24.05.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuellvor 24.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 WeinG Strafvorschriften (vom 10.08.2021)
... 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ... wirbt, 4a. entgegen § 25 Absatz 2 ein Erzeugnis liefert, 5. entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Erzeugnis zu sein oder ...
§ 50 WeinG Bußgeldvorschriften (vom 28.10.2023)
... Nr. 4, § 16 Absatz 3 oder 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Absatz 3 Satz 2 , § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 1a ... verweist, 7. entgegen § 23 Absatz 1a eine Angabe macht, 8. entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Erzeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe gebraucht, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Sonstige
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
 
Zitat in folgenden Normen

Wein-Überwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
§ 3 WeinÜV Versuchsgenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes) (vom 12.01.2016)
... erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 3, § 14, § 15, § 22 Absatz 2, § 22d, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... § 18 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, den §§ 30, 31 Abs. 4, ... in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 geregelt sind." 9. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn ... durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 Satz 1" und bb) die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung ... bb) die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2", c) in Nummer 5 die Angabe ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 3 BMELV-EUAnpG Änderung des Weingesetzes
... § 22a Absatz 1, § 22d Nummer 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 9 StrlSchGEG Änderung des Weingesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt: „§ 26a Regelungen zum Schutz vor ... „§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung". 2. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Regelungen zum Schutz vor ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
... durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 oder 4 Satz 1", werden die Wörter „ § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 , auch in Verbindung mit" durch die Angabe „§ 26 Absatz 3" und wird nach den ... „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit" durch die Angabe „ § 26 Absatz 3" und wird nach den Wörtern „§ 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Artikel 1 12. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein (zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes ) (1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von Kohlensäure aus ...