Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 ReNoPatAusbV vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 101 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der ReNoPatAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 ReNoPatAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 8 ReNoPatAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 101 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Patentanwaltsfachangestellten/die Patentanwaltsfachangestellte


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,

2. fallbezogene Rechtsanwendung im gewerblichen Rechtsschutz,

3. Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte,

4. Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in wichtigen Auslandsstaaten,

5. Mitarbeit bei der Anmeldung

- eines Europäischen Patentes,

- eines Patents nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT),

- einer Internationalen Registrierung von Marken,

- einer Internationalen Registrierung von Geschmacksmustern,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

- einer Gemeinschaftsmarke,

- eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,

6. Mitarbeit im Erteilungs- und Eintragungsverfahren im gewerblichen Rechtsschutz,

7. Überwachen von Fristen im gewerblichen Rechtsschutz,

8. Mitarbeit bei der Aufrechterhaltung, Verteidigung und Umschreibung gewerblicher Schutzrechte,

9. Mitarbeit bei Nichtigkeits-, Löschungs- und Verletzungsverfahren,

10. Mitarbeit bei der Einlegung von Rechtsmitteln,

11. Erstellen von Vergütungs-, Gebühren- und Kostenrechnungen.




Anzeige