Tools:
Update via:
§ 9a - Seefischereigesetz (SeeFischG)
neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
|
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
|
§ 9a Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und Bundespolizei
(1) 1Soweit das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat der Zollverwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die Bundesanstalt zu übermitteln. 2Dies gilt, soweit
- 1.
- die Daten erforderlich sind zur Überwachung der Seefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem jeweiligen Schiffssicherheitszeugnis umfasst sind, oder
- 2.
- die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der Einhaltung von Schonzeiten oder fischereirechtlichen Vorschriften in Schutzgebieten und Gebieten mit Fangbeschränkungen.
(2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.
(3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 m.W.v. 1. Juli 2026
Anzeige
Frühere Fassungen von § 9a SeeFischG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 8 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 |
| aktuell vorher | 01.06.2021 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26.05.2021 BGBl. I S. 1170 |
| aktuell | vor 01.06.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a SeeFischG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a SeeFischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeFischG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 8 FlaggRuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde,". 4. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Bundesministerium" die Angabe „für Landwirtschaft, ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
Artikel 1 4. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... nicht fischereilich nutzbare Meereslebewesen." 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und ... 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „ § 9a Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und Bundespolizei (1) Soweit das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2741/a271772.htm
