Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren
- 1.
- bei Berufsausbildungsverhältnissen in der Fachrichtung Touristik die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung oder
- 2.
- bei Berufsausbildungsverhältnissen in der Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 794).