§ 18 Datenerhebung durch längerfristige Observationen
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten durch planmäßig angelegte Beobachtung, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll oder tatsächlich durchgeführt wird (längerfristige Observation), erheben über
- 1.
- Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder
- 2.
- Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und
- a)
- von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Kenntnis haben,
- b)
- aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnten oder
- c)
- die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftaten bedienen könnte (Kontakt- und Begleitpersonen),
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach §
23a zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.
(3) Eine längerfristige Observation darf nur durch die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens 14 Tage zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind, nach Maßgabe der
Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden sowie nicht mehr für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach Absatz 5 gespeichert bleiben, sind zu sperren; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
(5) Personen, gegen die eine längerfristige Observation angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
(6) Bei einer Observation ist der Einsatz technischer Hilfsmittel zulässig.
Frühere Fassungen von § 18 ZFdG
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interne Verweise§ 28 ZFdG Datenerhebung durch längerfristige Observationen (vom 15.06.2007) ... Daten durch längerfristige Observationen in entsprechender Anwendung des § 18 erheben. (2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den ... nur durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden. (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 ... 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 5 TKGBDAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes ... gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (8) Die betroffene Person ist in den ... gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (5) Die betroffene Person ist in den ...
Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes ... zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft." 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ... Tage" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 10. § 21 wird wie folgt geändert: ... b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 11. § 22 wird wie folgt geändert: ... 3 gestrichen. d) Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 12. Nach § 22 wird folgender § 22a ... die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 gelten entsprechend." 13. § 23a wird wie folgt ... 19. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 ... 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt." 20. Dem § 29 wird ... 20. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 21. § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 werden ... 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 werden jeweils wie folgt gefasst: (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 ... 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt." 22. § 32 wird wie folgt ... 2 und 3 gestrichen. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 23. Nach § 32 wird folgender § 32a ... die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten entsprechend." 24. In Kapitel 4 werden dem ...
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
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