Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluß- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (HanauAusbGlV 1999 k.a.Abk.)

V. v. 01.03.1999 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1491
Geltung ab 09.03.1999; FNA: 806-21-11-10 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 2 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 31. Dezember 2006 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluß- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie HanauAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Abschlußprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin
Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Goldschmied/Goldschmiedin im Gewerbe Nummer 37 "Gold- und Silberschmiede" der Anlage A zur Handwerksordnung
Abschlußprüfung als Silberschmied/SilberschmiedinSilberschmied/Silberschmiedin im Gewerbe Nummer 37 "Gold- und Silberschmiede" der Anlage A zur Handwerksordnung


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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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