Auf Grund des §
43 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und auf Grund des §
40 Abs. 1 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die bis zum 31. Dezember 2006 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluß- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie Hanau | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlußprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin Abschlußprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin | Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin Goldschmied/Goldschmiedin im Gewerbe Nummer 37 "Gold- und Silberschmiede" der Anlage A zur Handwerksordnung |
Abschlußprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin | Silberschmied/Silberschmiedin im Gewerbe Nummer 37 "Gold- und Silberschmiede" der Anlage A zur Handwerksordnung |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.