(1)
1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren.
2Abweichend davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach
§ 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren.
3Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
- 1.
- eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,
- 2.
- eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und
- 3.
- einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... Leitungspersonen § 95b Rechtsnachfolger". l) Die Angaben zu den §§ 97 und 97a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 97 Verjährung ... zu den §§ 97 und 97a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 97 Verjährung von Pflichtverletzungen § 97a Rüge und berufsgerichtliche ... 97b, 102a und 102b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 . Die erste Anhörung des Patentanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste ... nach § 3." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 49. Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden §§ 97 bis 97b ersetzt: ... Absatz 2 wird Absatz 3. 49. Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden §§ 97 bis 97b ersetzt: „§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen ... 97 und 97a werden durch die folgenden §§ 97 bis 97b ersetzt: „ § 97 Verjährung von Pflichtverletzungen (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121