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Synopse aller Änderungen der EuWO am 01.07.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2019 durch Artikel 4 des BWahlGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EuWO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Wahlorgane
    § 1 Bundeswahlleiter
    § 2 Landeswahlleiter
    § 3 Kreis- und Stadtwahlleiter
    § 4 Bildung der Wahlausschüsse
    § 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse
    § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
    § 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
    § 8 Beweglicher Wahlvorstand
    § 9 Ehrenämter
    § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
    § 11 Geldbußen
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
    Erster Unterabschnitt Wahlbezirke
       § 12 Allgemeine Wahlbezirke
       § 13 Sonderwahlbezirke
    Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis
       § 14 Führung des Wählerverzeichnisses
       § 15 Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis
       § 16 Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis
       § 17 Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag
       § 17a Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
       § 17b Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen
       § 18 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
       § 19 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern
       § 20 Einsicht in das Wählerverzeichnis
       § 21 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
       § 22 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
       § 23 Abschluß des Wählerverzeichnisses
    Dritter Unterabschnitt Wahlscheine
       § 24 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
       § 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
       § 26 Wahlscheinanträge
       § 27 Erteilung von Wahlscheinen
       § 28 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
       § 29 Vermerk im Wählerverzeichnis
       § 30 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
    Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel
       § 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
       § 32 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
       § 33 Vorprüfung der Wahlvorschläge
       § 34 Zulassung der Wahlvorschläge
       § 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses
       § 36 Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen
       § 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
       § 38 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
    Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit
       § 39 Wahlräume
       § 40 Wahlzeit
       § 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Dritter Abschnitt Wahlhandlung
    Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
       § 42 Ausstattung des Wahlvorstandes
       § 43 Wahlkabinen
       § 44 Wahlurnen
       § 45 Wahltisch
       § 46 Eröffnung der Wahlhandlung
       § 47 Öffentlichkeit
       § 48 Ordnung im Wahlraum
       § 49 Stimmabgabe
       § 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
       § 51 (aufgehoben)
       § 52 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
       § 53 Schluß der Wahlhandlung
    Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen
       § 54 Wahl in Sonderwahlbezirken
       § 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
       § 56 Stimmabgabe in Klöstern
       § 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
       § 58 (weggefallen)
       § 59 Briefwahl
Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
    § 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
    § 61 Zählung der Wähler
    § 62 Zählung der Stimmen
    § 63 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
    § 64 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
    § 65 Wahlniederschrift
    § 66 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
    § 67 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
    § 68 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
    § 69 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt
    § 70 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
    § 71 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet
    § 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
    § 73 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
    § 74 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
    § 75 Nachwahl
    § 76 Wiederholungswahl
    § 77 Berufung von Listennachfolgern
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
    § 78a Prüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten
    § 79 Öffentliche Bekanntmachungen
    § 80 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
    § 81 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
    § 82 Sicherung der Wahlunterlagen
    § 83 Vernichtung von Wahlunterlagen
    § 84 (weggefallen)
    § 85 Stadtstaatklausel
    § 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit
    § 87 Übergangsregelung
    § 88 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag
    Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag
    Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl
(Text neue Fassung)

    Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *)
    Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *)
    Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl *)
    Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5)
    Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2)
    Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1)
    Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Wahlscheinantrag
    Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)
    Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2) Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament
    Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
    Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1)
    Anlage 8 (zu § 25)
    Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -
    Anlage 10 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4)
    Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3)
    Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1)
    Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1)
    Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
    Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3) Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)
    Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags
    Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)
    Anlage 16A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)
    Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
    Anlage 16C (aufgehoben)
    Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
    Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
    Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Versicherung an Eides statt
    Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8) Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
    Anlage 21 (zu § 36 Abs. 1) Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen
    Anlage 22 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)
    Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1) Wahlbekanntmachung
    Anlage 24 (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)
    Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament
    Anlage 26 (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1) Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament
    Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament
    Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4)
    Anlage 29 (zu § 70 Abs. 4)
    Anlage 30 (zu § 71 Abs. 4)
    Anlage 31 (weggefallen)
(heute geltende Fassung) 

§ 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde


(1) 1 Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. 2 Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1. daß der Wähler eine Stimme hat,

2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. daß nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

6. daß nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.



5. daß nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,

5a. dass nach § 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen
kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

6. daß nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.

(2) 1 Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. 2 Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.



(heute geltende Fassung) 

§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2 Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) 1 Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. 2 Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3)
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.



(1) 1 Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2 Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) 1 Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 2 Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(3) 1
Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2 Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag




Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *)


Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (BGBl. 2018 I S. 575)




Rückseite Erstausfertigung Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (BGBl. 2018 I S. 576)




Rückseite Zweitausfertigung Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (BGBl. 2018 I S. 577)




noch Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 578)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 579)




vorherige Änderung nächste Änderung

 


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*) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Wörter '§ 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG', '§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG' und '§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

'9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.'

bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag




Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *)


Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, und Wahlscheinantrag (BGBl. 2018 I S. 580)




wobei bei der Zweitausfertigung das Wort 'Erstausfertigung' durch das Wort 'Zweitausfertigung' ersetzt wird.

Rückseite Erstausfertigung Antrag für Deutsche auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (BGBl. 2013 I S. 4347)


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Nicht durchgeführte Änderungen:

b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erstausfertigung - wird wie folgt geändert:

aa) In Randnummer 6.1 wird nach dem Wort 'Union' der Fußnotenhinweis '1)' eingefügt.

bb) In Randnummer 6.2 wird der Fußnotenhinweis '*)' durch den Fußnotenhinweis '2)' ersetzt.

cc) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

'1) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten.'

dd) Die bisherige Fußnote *) wird Fußnote 2.
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Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 581)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 582)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 583)




vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in Nummer 5 erste Zeile das Wort 'Wahlausschlussgrund' durch die Wörter 'Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG' ersetzt und werden in der zweiten Zeile die Wörter '§ 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG', '§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG' und '§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

'9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.'

bb) In Nummer 14 Satz 2 werden die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl




Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl *)


Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (BGBl. 2013 I S. 4350)


(Rückseite siehe BGBl. I 2003 S. 2564 und folgende Änderungen)

u.a. nicht durchgeführt:

a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Im Feld unter der Überschrift werden nach den Wörtern 'Bitte - füllen Sie den Antrag' die Wörter 'in zweifacher Ausfertigung' gestrichen.

bb) Bei Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter 'einem anderem Mitgliedstaat' durch die Wörter 'den übrigen Mitgliedstaaten' ersetzt und nach dem Punkt am Ende der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt.

cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach dem Wort 'Antragstellers' die Wörter '/der Antragstellerin' eingefügt.

dd) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

'*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.'

b) Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) In Randnummer 5 wird nach dem Wort 'Union' der Fußnotenhinweis '*)' eingefügt.

bb) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

'*) Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.'

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 584)

Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 585)




vorherige Änderung

 


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*) in den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung werden in Nummer 6 die Angaben 'Ausschlussgrund:', '§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG', '§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG' und '§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG' mit den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

b) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) werden in Nummer 13 Satz 2 die Wörter 'körperlichen Beeinträchtigung' durch das Wort 'Behinderung' ersetzt.



Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)


siehe BGBl. I 2003 S. 2577



(heute geltende Fassung) 

Anlage 8 (zu § 25)


siehe BGBl. I 2003 S. 2582



Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3)


siehe BGBl. I 2003 S. 2585



(heute geltende Fassung) 

Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1) Wahlbekanntmachung


siehe BGBl. I 2003 S. 2613