§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
1Der Streitwert in Verfahren nach
§ 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen.
2Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.
Frühere Fassungen von § 49 GKG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009) ... und Lebenspartnerschaftssachen" gestrichen. c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 (weggefallen)". 2. § 1 ... c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 (weggefallen)". 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In ... 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 10. § 49 wird aufgehoben. 11. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 ...
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 3 WEGuaÄndG Änderung anderer Vorschriften (vom 18.04.2007) ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 49 folgende Angabe eingefügt: § 49a Wohnungseigentumssachen". ... § 49a Wohnungseigentumssachen". 2. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: § 49a Wohnungseigentumssachen ...
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 9 WEMoG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 49 und 49a durch folgende Angabe ersetzt: „§ 49 Beschlussklagen nach dem ... „§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz". 2. § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Beschlussklagen nach dem ...
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