§ 65 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 65 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894 |
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(Text alte Fassung) § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz | (Text neue Fassung)§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes |
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend. | 1 In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. 2 § 63 Abs. 3 gilt entsprechend. |