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Änderung § 13a GKG vom 01.01.2021

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§ 13a GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 13a GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256

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§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz


vorherige Änderung

 


(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.