Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 19 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
| |

§ 19 Besondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldaten alsbald nach Diensteintritt über die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.

(3) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch.

(4) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter, die erstmalig in ihr Amt gewählt sind, mit Ausnahme der Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) und der bei besonderen Auslandsverwendungen gewählten (§ 2 Abs. 6), sind alsbald nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Diese Ausbildung soll auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 19 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 SBG Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter (vom 12.02.2009)
... 46, 47 und 91 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 gelten für Soldatenvertreter entsprechend. (4) Soldaten, die im ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed