(1) Die Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach §
49 werden gleichzeitig mit den Personalvertretungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, jedoch in einem getrennten Wahlgang, gewählt. §
20 Abs. 1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes mit der Maßgabe, daß sich die Zahl der Mitglieder auf fünf erhöht.
(2) Die §§
16 bis 18 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß sich die in §
16 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldaten nach §
49 Abs. 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter weniger Sitze, als ihnen nach §
16 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu dieser Zahl; die Zahl der Soldatenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl. Wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie alle anderen Gruppen zusammen (§
17 Abs. 4 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes), stehen dieser Gruppe weitere Sitze in der Weise zu, daß sie mindestens ebenso viele Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen.
(4) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Personalrates ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amtes. Auf die in Satz 1 genannten Soldaten findet §
47 Abs. 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung; §
2 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht anzuwenden.
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G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842