§ 36 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 36 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2a G v 23.03.2005 BGBl. 2005 I 931 |
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(Text alte Fassung) § 36 Antrag | (Text neue Fassung)§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. | |
(2) Ausbildende haben anzuzeigen 1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung der Auszubildenden, 2. die Bestellung von Ausbildern oder Ausbilderinnen. | (2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen. |