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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 8 - Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette (Öl/FettÜV k.a.Abk.)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 ein zum freien Verkehr abgefertigtes überwachungspflichtiges Erzeugnis nicht getrennt von anderen Ölen oder Fetten lagert.