(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Bekleiden eines Bauteils mit Fliesen und Platten;
- 2.
- Bearbeiten von Fliesen und Platten;
- 3.
- Herstellen eines Unterputzes für Arbeiten im Dünnbettverfahren;
- 4.
- Aufstellen von Trennwänden;
- 5.
- Einbauen von Dämm- oder Sperrschichten und Herstellen eines Estrichs;
- 6.
- Ansetzen oder Verlegen von Mosaik.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.