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§ 35 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 35 Ausschüsse
§ 35 hat 1 frühere Fassung
(1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mitglieder je einen Programmausschuss für Hörfunk und Fernsehen; daneben kann er weitere Ausschüsse einrichten.
(2) 1Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2Sie erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen *) Bericht über ihre Tätigkeit.
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungsanweisung in Artikel 80 Nr. 2 G. v. 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 80 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 35 DWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 80 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3250/a45331.htm