Das
Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 6a Absatz 10 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- 3.
- In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemedium" durch die Wörter „digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 11 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.