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Unterabschnitt 4 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Abschnitt 1 Grundlagen der Anstalt

Unterabschnitt 4 Rechte Dritter

§ 16 Verlautbarungsrecht



Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Krisen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheblichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.


§ 17 Sendezeit für Dritte



1Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, einzuräumen. 2Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt werden.


§ 18 Gegendarstellung



(1) Die Deutsche Welle ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Deutschen Welle in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

1.
die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder

2.
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung deutlich überschreitet.

(3) 1Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. 2Sie bedarf der Schriftform und ist vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. 3Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Verbreitung der beanstandeten Tatsachenbehauptung, der Deutschen Welle zugeht. 4Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) 1Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. 2Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen, Kommentierungen und Weglassungen. 3Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung ist nur zulässig, wenn sie sich auf Tatsachen beschränkt.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich.

(6) 1Lehnt die Deutsche Welle die Verbreitung der Gegendarstellung ab oder bleibt sie untätig, so steht der betroffenen Person oder Stelle der ordentliche Rechtsweg offen. 2Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass die Deutsche Welle in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. 3Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 4Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 5Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder, der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 16 und 17.

(8) Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.


§ 19 Eingaben und Beschwerden



(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu wenden.

(2) 1Eingaben, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden), sollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung erhoben werden. 2Über Programmbeschwerden entscheidet der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch schriftlichen Bescheid.

(3) 1Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat zur Unterrichtung vor. 2Hilft der Intendant der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer an den Rundfunkrat wenden, der dann über die Programmbeschwerde entscheidet. 3Auf diese Möglichkeit hat der Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.

(4) 1Das Nähere regelt die Satzung. 2Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt.


§ 20 Anrufungsrecht



(1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anrufung).

(2) 1Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz der Deutschen Welle unverzüglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegenüber eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab. 2Schließt sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so gilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. 3Will der Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die Anrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle abweichen, so legt er die Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschließenden Entscheidung vor. 4An die Entscheidung des Verwaltungsrates ist der Intendant gebunden. 5Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 eine Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe zur Stellungnahme dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.




§ 21 Beweissicherung



(1) Von allen Sendungen, die die Deutsche Welle verbreitet, sind originalgetreue und vollständige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen auch Bildaufzeichnungen, herzustellen und aufzubewahren.

(2) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag der Ausstrahlung der Sendung. 2Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, durch eine Sendung der Deutschen Welle in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Deutschen Welle Einsicht in die Aufzeichnung dieser Sendung verlangen und auf eigene Kosten durch die Deutsche Welle Mehrausfertigungen herstellen lassen.