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§ 5 - Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)

V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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§ 5 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis



(1) Der Antragsteller muß für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

1.
a)
für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine das 16. Lebensjahr,

b)
für das Führen eines Sportbootes unter Segel das 14. Lebensjahr

vollendet haben;

2.
körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich sein;

3.
zuverlässig sein;

4.
die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben (§ 7).

(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Bewerbers kann die Vorlage

1.
amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder

2.
eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als zwölf Monate ist,

verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.

(3) Bewerbern, die bedingt tauglich sind, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen werden im Sportbootführerschein-Binnen eingetragen. Auflagen, die in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Befähigungsnachweise eingetragen sind, sind auch beim Führen eines Sportbootes zu beachten.

(4) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 5 SportbootFüV-Bin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 02.10.2012 BGBl. I S. 2102

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SportbootFüV-Bin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SportbootFüV-Bin verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-Bin selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SportbootFüV-Bin Prüfungsvoraussetzungen (vom 17.10.2012)
... Hör- und Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2; in den Richtlinien nach § 11 Abs. 1 Satz 3 kann auch bestimmt ... (4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall ...
§ 8 SportbootFüV-Bin Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung
... und ein Sportbootführerschein-Binnen ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Gegen Vorlage eines der in § 3 Abs. 2 und § 4 genannten ...
§ 10 SportbootFüV-Bin Entziehung der Fahrerlaubnis (vom 04.06.2016)
... Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt. (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. ...
§ 10a SportbootFüV-Bin Ruhen der Fahrerlaubnis (vom 04.06.2016)
... über das unbefristete Ruhen der Erlaubnis nur aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 1 gilt entsprechend. (6) ...
§ 11 SportbootFüV-Bin Zuständige Stellen (vom 04.06.2016)
... auszustellen (§ 9), 4. erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und 5. nach Maßgabe des § 12 Gebühren und Auslagen zu ...
§ 13 SportbootFüV-Bin Ordnungswidrigkeiten
... anordnet oder zuläßt, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder 3 den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 1 SpBootRÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... 1 Nummer 3 Buchstabe b im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt." 4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Untauglich zum Führen eines ... Hör- und Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. bbb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ... „(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall ...