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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich (SpBootRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102 (Nr. 47); Geltung ab 17.10.2012
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Artikel 1 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 SportbootFüV-Bin § 2, § 3, § 3a (neu), § 5, § 6, § 7, § 10a, § 12, § 14, Anlage 1

Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „oder Segelsurfbretter" gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:

„2.
Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf den in der Anlage 2 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die als Segelsurfbretter geführt werden."

3.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein

(1) Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis, soweit das Sportboot

1.
keine Antriebsmaschine hat oder

2.
mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt beträgt.

(2) Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf dem Rhein erforderlich

1.
eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1,

2.
ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht, oder

3., soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,

 
a)
ein im Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern oder

b)
ein Internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Staaten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt."

4.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Bewerbers kann die Vorlage

1.
amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder

2.
eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als zwölf Monate ist,

verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Seh- und Hörvermögen" durch die Wörter „Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

bbb)
Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

„3.
soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See,

4.
soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind."

6.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden."

7.
In § 10a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0,8" durch die Angabe „0,5" ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben:

  Euro
1.für die Zulassung zur Prüfung 15,00,
2.für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung 21,00,
3.für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung 18,00,
4.für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung 9,00,
5.für die Abnahme der praktischen Prüfung 21,00,
6.für die Erteilung der Fahrerlaubnis 15,00,
7.für die nachträgliche Erteilung von Auflagen 8,00,
8.für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung 21,00,
9.für die Erteilung einer Ersatzausfertigung 21,00,
10.für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen
als Unzuständigkeit
die für die beantragte
Handlung vorgesehene Gebühr
ermäßigt sich um ein Viertel,
11.für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder
die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a
Absatz 1 oder 5)
45,00 bis 135,00,
12.für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die
Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe-
achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht
bis zu 100 Prozent der Gebühr
für die angegriffene Amtshandlung,
mindestens jedoch 15,00,
13.in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge-
gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
bis zu 100 Prozent
der Widerspruchsgebühr,
mindestens 15,00,
14.Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise-
kostengesetzes,
 
15.Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen."  


 
 
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 7" durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 11" ersetzt.

9.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Übergangsregelung

Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-Binnen noch Vordrucke nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden."

10.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Abbildung Muster Sportbootführerschein-Binner (BGBl. 2012 I S. 2105)




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SpBootRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpBootRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt ...