Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)

V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
|

§ 6 Prüfungsvoraussetzungen



(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis mit folgenden Angaben an den Prüfungsausschuß (§ 11 Abs. 2) zu richten:

1.
Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2.
Antriebsart, für die die Fahrerlaubnis erworben werden soll.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

2.
ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2; in den Richtlinien nach § 11 Abs. 1 Satz 3 kann auch bestimmt werden, in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichendes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle geführt werden kann,

3.
soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See,

4.
soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind.

(3) Der Bewerber hat auf Verlangen des Prüfungsausschusses die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen und dem Prüfungsausschuß vorzulegen, wenn er keinen gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerschein nachweist.

(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind.





 

Frühere Fassungen von § 6 SportbootFüV-Bin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 02.10.2012 BGBl. I S. 2102

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 SportbootFüV-Bin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SportbootFüV-Bin verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-Bin selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SportbootFüV-Bin Zuständige Stellen (vom 04.06.2016)
... Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Abs. 1), 2. Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 1 SpBootRÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...