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§ 2 - Handelsstatistikgesetz (HdlStatG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2001 BGBl. I S. 3438; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 708-27 Wirtschaftsstatistik
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§ 2 Erhebungsbereiche



Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

a)
Abteilung 45 - Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

b)
Abteilung 46 - Großhandel

c)
Abteilung 47 - Einzelhandel

2.
Abschnitt I - Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie.





 

Frühere Fassungen von § 2 HdlStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 7 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 HdlStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HdlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HdlStatG Periodizität, Berichtszeitraum (vom 01.01.2009)
... In den in § 2 genannten Bereichen werden durchgeführt: 1. monatliche Erhebungen, 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 7 StatRVereuAnpG Änderung des Handelsstatistikgesetzes
... vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Die Erhebungen erstrecken sich auf ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Wirtschaftszweige nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 4 StatAV Handelsstatistikgesetz
... 1 Abweichend von § 2 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. November 1978 (BGBl. I S. 1733) gilt: 1. In ...