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Artikel 7 - Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften (StatRVereuAnpG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Handelsstatistikgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 HdlStatG § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 10, § 11

Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

a)
Abteilung 45 - Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

b)
Abteilung 46 - Großhandel

c)
Abteilung 47 - Einzelhandel

2.
Abschnitt I - Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie."

2.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. monatliche Erhebungen,".

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „50 und 52" durch die Angabe „45 und 47" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Abschnitt H" durch die Angabe „Abschnitt I" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 5 wie folgt gefasst:

„1. 250.000 Euro in Abteilung 45;

2.
50.000 Euro in Abteilung 46, Gruppe 46.1 (Handelsvermittlung);

3.
1.000.000 Euro in Abteilung 46, Gruppen 46.2 bis 46.9 (Großhandel);

4.
250.000 Euro in Abteilung 47;

5.
50.000 Euro in Abschnitt I."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) tätige Personen nach Personalaufwand:

 
 
aa)
Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten jeweils nach dem Stand vom 30. September,

bb)
Summe der Bruttolöhne und -gehälter,

cc)
gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,

dd)
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;".

bbb)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) Investitionen

 
 
aa)
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten,

bb)
Verkauf von Sachanlagen;".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. zusätzlich fünfjährlich

 
a)
in Abteilung 45: bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;

b)
in Abteilung 47: Zahl der Ladengeschäfte und deren Verkaufsfläche sowie bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Abschnitt H" durch die Angabe „Abschnitt I" ersetzt.

bb)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) tätige Personen nach Personalaufwand:

 
 
aa)
Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten jeweils nach dem Stand vom 30. September,

bb)
Summe der Bruttolöhne und -gehälter,

cc)
gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,

dd)
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;".

5.
§ 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."

6.
In § 10 wird die Angabe „Abteilung 51" durch die Angabe „Abteilung 46" ersetzt.

7.
In § 11 Nr. 3 Buchstabe d wird die Angabe „Abteilung 52" durch die Angabe „Abteilung 47" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 StatRVereuAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatRVereuAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 StatRVereuAnpG Neufassung der Gesetze
... für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesgesetzblatt den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 10 geänderten Gesetze in der Fassung bekannt machen, die vom Inkrafttreten dieser Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 2 ELENAAufhG Änderung des Handelsstatistikgesetzes
... Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt ...