(1)
1Der Generalbundesanwalt führt die in den
§§ 2 und
3 bezeichneten Informationen in der Datei nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen zusammen.
2Die Einzelheiten legt der Generalbundesanwalt im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und dem nationalen Eurojust-Mitglied fest; dabei sind die durch das Kollegium von Eurojust gesetzten Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die Informationen an Eurojust nach Absatz 3 übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010