Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2017 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin (SozSekrPrV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.1997 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 806-21-7-48 Berufliche Bildung
|

§ 4 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Teile:

1.
praxisorientierte Facharbeit,

2.
schriftliche Prüfung,

3.
mündliche Prüfung.

(2) In der praxisorientierten Facharbeit soll sich der Prüfungsteilnehmer mit einer komplexen Problemstellung aus dem Aufgabenbereich eines Sozialsekretärs systematisch unter Verwendung einschlägiger Quellen auseinandersetzen. Bei der Bestimmung des Themas für diese praxisorientierte Facharbeit sind möglichst Vorschläge des Prüfungsteilnehmers zu berücksichtigen. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer zwei Monate zur Verfügung.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus einem Fach gemäß § 3 und soll in der Regel 180 Minuten andauern.

(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung werden die Inhalte aus je einem Fach, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, aus den drei Bereichen gemäß § 3 Abs. 1 geprüft. Die mündliche Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmer und Fach in der Regel 20 Minuten.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SozSekrPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozSekrPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SozSekrPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von einem der Prüfungsteile nach § 4 freigestellt werden, wenn er anderweitig eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den ...