(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach eineinhalb Jahren stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu §
4 für die ersten eineinhalb Jahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens sieben Stunden die nachstehenden praktischen Arbeiten durchführen:
- 1.
- Anfertigen einer Blech-Luftleitung nach Skizze,
- 2.
- Anfertigen einer Kupferrohrleitung mit Weichlötverbindung nach Angabe,
- 3.
- Setzen von Kacheln, Kachelecken und Simsteilen mit Ausfüttern, Verzwicken und Verdrahten nach Angabe.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt einer Stunde Fragen aus folgenden Gebieten schriftlich beantworten:
- 1.
- Wärme- und Verbrennungslehre,
- 2.
- Längen-, Flächen- und Körperberechnung.