§ 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
§ 28 bemisst.
(2) 1Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtigten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. 2Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen
- 1.
- bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jahres 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
- 2.
- bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
- 3.
- bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und
- 4.
- bis zum Ablauf der 16. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.
(3) 1Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich aus
- 1.
- der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten,
- 2.
- multipliziert mit dem Anteil von 14 Prozent des für jeden Kalendermonat jeweils geltenden Betrags der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
2Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1.
(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag
- 1.
- zum 15. Oktober 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017,
- 2.
- zum 15. November 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018,
- 3.
- zum 15. November 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019,
- 4.
- zum 15. Mai 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.
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Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 11.02.1988 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 3 SGB12§90Abs2DV ... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auch im Land ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 11 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017 ... 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen". c) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in ... c) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019". 2. Nach ... „§ 82 Absatz 3 und 3a ist nicht anzuwenden." 7. § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in ... nicht anzuwenden." 7. § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 (1) Für ...
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
Artikel 1 SGBXIIÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel". k) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsregelung für Nachweise ... k) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsregelung für Nachweise im Jahr 2013". 2. § 42 Nummer 1 ... 2014 geltenden Fassung anzuwenden." 23. § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsregelung für die ... 23. § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsregelung für die Nachweise im Jahr 2013 (1) Die Länder haben ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6". g) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsregelung zur Rücknahme ... g) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten". h) Nach der ... zur Rücknahme von Verwaltungsakten". h) Nach der Angabe zu § 136 werden folgende Angaben angefügt: „§ 137 Übergangsregelung aus ... keine höheren Beträge ergeben würden." 41. § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsregelung zur Rücknahme ... würden." 41. § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten § 116a ist nicht ...
Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
Zweites Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3733
Artikel 1 2. SGBXIIÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... ist, wird wie folgt geändert: 0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 136 wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in den ... Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 136 wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in den Jahren 2013 und 2014". 1. In ... erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden." 3. § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in ... anzuwenden." 3. § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in den Jahren 2013 und 2014 (1) Die ...
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