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§ 4 - Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung (StmStbMstrV)

V. v. 13.05.1990 BGBl. I S. 910; aufgehoben durch § 11 V. v. 11.07.2008 BGBl. I S. 1281
Geltung ab 01.10.1990; FNA: 7110-3-99 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 angefertigt, ist als Arbeitsprobe eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Entwerfen und Ausführen einer Schrift mit einbezogenen Ornamenten oder Symbolen in Flachreliefausführung,

2.
Entwerfen und Ausführen einer Reliefarbeit,

3.
Ausführen einer figürlichen oder Reliefarbeit nach vorgegebenem Modell mit Zirkel oder Punktiergerät.

(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 angefertigt, ist als Arbeitsprobe einer der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Versetzen und Verankern von Wandbekleidungen mit hohem Schwierigkeitsgrad,

2.
Verlegen von Bodenplatten in schwierigen Verbänden,

3.
Herstellen von zusammengesetzten Profilen mit Wiederkehren und Totläufen,

4.
Herstellen von eingesetzten Flächen mit Profilen.

(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.