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§ 10 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Fälligkeit



(1) Eine nach § 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat der Steuerschuldner spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.

(2) Eine nach § 8 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.



 
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Frühere Fassungen von § 10 KaffeeStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 KaffeeStG Durchführung
... das Nähere über die Steueranmeldung (§ 9) und die Entrichtung der Steuer (§ 10 ) zu bestimmen, 3. das Steuerverfahren bei der Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 3 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes
... „15. Tag" durch die Angabe „zehnten Tag" ersetzt. 3. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „ersten Tag des zweiten" durch die Angabe „20. Tag ...