Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters (Statistikregistergesetz - StatRegG)

Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1300, 2903; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 29-29 Statistik
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§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10

§ 1


§ 1 hat 5 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) 1Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistikregister geführt. 2Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben gespeichert werden:

1.
Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 (ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
Zahl der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,

3.
Umsatz,

4.
Beziehungen zu anderen Einheiten,

5.
Eintragung in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätigkeit, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister *), Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen, Zugehörigkeit zu einer Organschaft,

6.
Geokoordinate,

7.
Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Kontaktdaten,

8.
Kennzeichnung der Statistiken, in die die Einheit einbezogen ist,

9.
Datum der Aufnahme in das Statistikregister.

3Die genannten Angaben dürfen auch zu administrativen Einheiten gespeichert werden. 4Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten Angaben hinaus die Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen gespeichert werden. 5Zu Unternehmensgruppen darf auch die Kennzeichnung der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe gespeichert werden. 6Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben.

(2) 1Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zur Pflege und Führung des Statistikregisters. 2Die Maßnahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1 werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich festgelegt. 3Für die Geheimhaltung der nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.

(3) Zur Pflege und Führung des Statistikregisters dürfen auch nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelte Angaben, Angaben aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken, Unternehmensbasisdaten aus dem Register über Unternehmensbasisdaten sowie Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 28 Nummer 1 G. v. 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 28 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 2


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden:

1.
Dauer der Steuerpflicht,

2.
Rechtsform,

3.
Wirtschaftszweig,

4.
Zugehörigkeit zu einer Organschaft,

5.
steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,

6.
Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,

7.
Gemeindeschlüssel.

2Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen:

1.
Name oder Firma,

2.
Anschrift,

3.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) 1Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden:

1.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

3.
die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7.

2Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes:

1.
Name oder Firma,

2.
Anschrift.

(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2727 m.W.v. 29. Dezember 2022

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§ 2a


§ 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:

1.
Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,

2.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3.
Name oder Firma sowie Anschrift,

4.
Rechtsform,

5.
Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,

6.
bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.

Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2506, 4455 m.W.v. 15. Juli 2021

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§ 3


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt von Betrieben, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, folgende Angaben:

1.
Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,

2.
Wirtschaftszweig,

3.
Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,

4.
Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt übermitteln jährlich jeweils zu einem durch die beteiligten Stellen festzulegenden Stichtag die Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 und 4 aus dem Statistikregister ausschließlich für statistische Zwecke in den abgeschotteten Bereich der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Angaben zum Wirtschaftszweig im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 abweichen. Soweit die Angaben zu Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel im Statistikregister von den von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 abweichen, wird ein Kennzeichen, das auf eine Abweichung hinweist, zusammen mit der Angabe zu Absatz 1 Nummer 4 mitgeteilt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2506, 4455 m.W.v. 15. Juli 2021

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§ 4


§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Industrie- und Handelskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern folgende Angaben:

1.
Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,

2.
wirtschaftliche Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),

3.
Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Haupttätigkeit gemäß dem Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung,

4.
Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit,

5.
Ort und Nummer der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister bei Hauptniederlassungen und bei Zweigniederlassungen,

6.
Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen,

7.
zusätzlich bei den Hauptniederlassungen: Rechtsform, Nummer des Finanzamts und Steuernummer,

8.
zusätzlich bei den gewerblichen Niederlassungen, Betriebsstätten und Verkaufsstellen: die Angaben der Hauptniederlassung zu den Nummern 1 und 6, zur Rechtsform (Nummer 7) sowie über die Zugehörigkeit zu einem anderen Kammerbezirk.

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§ 4a


§ 4a hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln.

(2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 mehrmals jährlich.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2506, 4455 m.W.v. 15. Juli 2021

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§ 5


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Die Handwerkskammern übermitteln von den Kammerzugehörigen ihres Bezirks folgende Angaben:

1.
Name oder Firma, bei rechtsfähigen Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe betreiben, sowie Anschrift der gewerblichen Hauptniederlassung einschließlich Gemeindeschlüssel,

2.
Rechtsform,

3.
Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,

4.
für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksordnung: Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung,

5.
Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes,

6.
für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18 Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung: zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; für Betriebe eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung: zu betreibendes handwerksähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,

7.
Nummer des Finanzamts und Steuernummer,

8.
Kennzeichen zur Identifikation (Kammer- und Identnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.


Text in der Fassung des Artikels 28 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 6


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben:

1.
Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,

2.
Rechtsform,

3.
Art der Tätigkeit.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2506, 4455 m.W.v. 15. Juli 2021

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§ 7


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(2) Soweit Angaben nach § 1 Absatz 1 nicht vorliegen, nicht eindeutig sind oder nicht eindeutig zugeordnet werden können, dürfen die zur Klärung der Unstimmigkeit erforderlichen Angaben von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder erhoben werden.

(3) 1Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Einheiten. 2Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der Einheiten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2506, 4455 m.W.v. 15. Juli 2021

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§ 8



(1) Soweit Rechtsvorschriften des Bundes, die eine Wirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungsmerkmale bestimmt haben, die Merkmalen im Statistikregister entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben zu diesen Merkmalen aus dem Statistikregister übernehmen und insoweit von einer Erhebung absehen.

(2) Daten aus dem Statistikregister dürfen mit anderen Daten nach den Vorgaben des § 13a des Bundesstatistikgesetzes zusammengeführt werden.

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§ 9


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln:

1.
wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),

2.
Zahl der tätigen Personen und der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,

3.
Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.

2Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. 3Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2727 m.W.v. 29. Dezember 2022

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§ 10


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der Pflege und Führung des Statistikregisters.

(2) 1Das Statistische Bundesamt übermittelt der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere aus unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten auf Anforderung folgende Angaben aus dem Statistikregister:

1.
Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,

2.
Zahl der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,

3.
Umsatz,

4.
Beziehungen zu anderen Einheiten,

5.
Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließlich deren Kennnummer im Statistikregister.

2Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank nur von Organisationseinheiten gespeichert und genutzt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank getrennt sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2727 m.W.v. 29. Dezember 2022



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