Änderung § 5 Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes vom 21.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird

bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,

bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,

bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III,

bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV,

bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V,

bei mindestens 280 Punkten nach Stufe VI

(Text alte Fassung) nächste Änderung

gewährt.

(Text neue Fassung)

erbracht.

(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Anspruchs auf eine Pflegezulage wird

bei Pflegezulage nach Stufe III mindestens nach Stufe I,

bei Pflegezulage nach Stufe IV mindestens nach Stufe II,

bei Pflegezulage nach Stufe V mindestens nach Stufe III,

vorherige Änderung

gewährt.



erbracht.




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