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§ 12 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 12 Erteilung der Anerkennung



Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen ist schriftlich an die Anerkennungsstelle zu richten. Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden, die von der Anerkennungsstelle vorgesehen sind und die von ihr auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, daß für die beantragte Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien gemäß der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird. Die Anerkennungsstelle kann näher bestimmen, auf welche Weise der Antragsteller den Nachweis, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat.

(3) Über die Erteilung der Anerkennung entscheidet die Anerkennungsstelle unter Beteiligung eines bei ihr errichteten Anerkennungsausschusses, dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden angehören. Die Anerkennungsstelle trifft keine Entscheidung gegen die übereinstimmenden Voten dieser Vertreter.

(4) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten der anerkannten Stelle ergeben. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben durch die Stelle zu gewährleisten.

(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten Namen und Anschriften der anerkannten Technischen Dienste (§ 11 Abs. 1) unter Angabe von Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten sowie gegebenenfalls der Dauer der Anerkennung.



 

Zitierungen von § 12 EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 EG-TypV Änderung der Anerkennung
... der Anerkennungsstelle jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach § 12 Abs. 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Anerkennung kann durch ... Anerkennung kann durch Nachtrag geändert werden. Für das Nachtragsverfahren gilt § 12 ...
§ 14 EG-TypV Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
... Stelle. (2) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten ... werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden. § 12 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Anerkennung kann insbesondere ... (3) Die Anerkennung kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides nicht ... Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt waren. § 12 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (4) § 12 Abs. 5 ist ... erfüllt waren. § 12 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (4) § 12 Abs. 5 ist ...
§ 15 EG-TypV Widerspruchsverfahren
... dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden angehören. § 12 Abs. 3 Satz 2 ist ...
§ 18 EG-TypV Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
... und das Akkreditierungsverfahren sind die Vorschriften des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1 und 3 bis 5 und der §§ 13 bis 16 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des ... §§ 13 bis 16 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Anerkennungsausschusses (§ 12 Abs. 3) tritt der ...
§ 20 EG-TypV Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der Akkreditierung
... die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen wird. (2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1, 4 und 5, der §§ 13, 14 und 15 Satz 1 und 2 sowie des § 16 sind entsprechend ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
§ 14 LoF-EG-TypV Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung
... das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 18 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. ...

Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
§ 14 Krad-EG-TypV Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung
... das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 18 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. ...