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§ 11 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 11 Anerkennung und Anerkennungsstelle



(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach der Betriebserlaubnisrichtlinie, nach den in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten Einzelrichtlinien oder nach den gemäß Artikel 9 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannten gleichwertigen internationalen Regelungen wahrnehmen, müssen nach Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt sein.

(2) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an die Norm DIN EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.

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Zitierungen von § 11 EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EG-TypV Erteilung der Anerkennung
... der anderen Mitgliedstaaten Namen und Anschriften der anerkannten Technischen Dienste (§ 11 Abs. 1) unter Angabe von Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten sowie gegebenenfalls der ...
§ 18 EG-TypV Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
... Stellen im Sinne von § 11 Abs. 1 können sich auf der Grundlage der Normen EN 45 001 und EN 45 002 (jeweils Ausgabe Mai ... lassen. Nach Satz 1 akkreditierte Technische Dienste sind zur Erfüllung der in § 11 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben befugt und bedürfen keiner gesonderten Anerkennung.  ... Für die Akkreditierung und das Akkreditierungsverfahren sind die Vorschriften des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1 und 3 bis 5 und der §§ 13 bis 16 entsprechend anzuwenden. ...