§ 20 Kennzeichnung
- 1.
- auf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die keine Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3 Nr. 1 oder 4 des Chemikaliengesetzes sind,
- 2.
- auf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durch Vertriebsunternehmer sowie
- 3.
- auf die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln
entsprechend anzuwenden.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§
13 und
14 des
Chemikaliengesetzes auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar angegeben sind:
- 1.
- die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels,
- 2.
- die Zulassungsnummer,
- 3.
- der Name und die Anschrift des Zulassungsinhabers und desjenigen, der das Pflanzenschutzmittel zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet, soweit dieser nicht der Zulassungsinhaber ist,
- 4.
- die Wirkstoffe nach Art und Menge,
- 5.
- das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit längstens zweijähriger Haltbarkeit,
- 6.
- die Gebrauchsanleitung
- a)
- mit den nach § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, oder § 15c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 festgesetzten Anwendungsgebieten und Anwendungsbestimmungen,
- b)
- entsprechend den Auflagen nach § 15 Abs. 4 Satz 1, § 15b Abs. 5 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 15c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 1,
- c)
- mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" soweit das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 Satz 1 und § 15c Abs. 1 Satz 2, mit der Zulassung festgestellt hat,
- 7.
- nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erlassene Verbote oder Beschränkungen,
- 8.
- das Herstellungsdatum.
(3) In die Gebrauchsanleitung sind die von der Zulassungsbehörde festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen unter der Überschrift "Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen" deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen.
(3a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels durch den Hersteller oder Vertriebsunternehmer.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher Überwachung befinden.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
- a)
- den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher zu bestimmen,
- b)
- vorzuschreiben, daß zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 auf Behältnissen und abgabefertigen Packungen bestimmte weitere Angaben anzubringen sind und ihren Inhalt festzulegen,
- c)
- Art und Form der Kennzeichnung näher zu regeln,
- d)
- die Verwendung bestimmter Behältnisse, Packungen oder Verpackungsmaterialien vorzuschreiben sowie die Schließung der Behältnisse oder Packungen einschließlich der Verschlußsicherung zu regeln,
- e)
- für das Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, eine bestimmte Kennzeichnung vorzuschreiben;
- 2.
- soweit dadurch die in § 1 genannten Zwecke nicht beeinträchtigt werden vorzusehen, daß Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Angaben, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 Buchstabe a, b und e anzubringen sind, auf einer das Behältnis oder die Packung begleitenden Packungsbeilage enthalten sein können; in diesen Fällen ist auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen auf die Packungsbeilage hinzuweisen.
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interne Verweise§ 11 PflSchG Zulassungsbedürftigkeit (vom 13.03.2008) ... nach § 18 oder § 18a genehmigtes Anwendungsgebiet erteilt werden. Abweichend von § 20 Abs. 2 können die erforderlichen Angaben für ein nach Satz 1, auch in Verbindung mit ...
§ 23 PflSchG Ausfuhr (vom 15.12.2010) ... 1. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen sind, 2. nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 7 und Abs. 3 gekennzeichnet sind oder 3. mit Angaben nach § ... für Kultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe e vorgeschrieben worden ist. (3) Das Bundesministerium für ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011) ... den §§ 17 Abs. 2, 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Chemikaliengesetzes, § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b bis e, § 23 Abs. 3 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder nach ... oder in Verkehr bringt, 9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in ... Abs. 1, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein ...
§ 45 PflSchG Übergangsvorschriften (vom 15.12.2010) ... § 15 Abs. 2 festgesetzt hat und 2. das Pflanzenschutzmittel nach § 20 Abs. 1 bis 3 oder auf Grund einer nach § 20 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung gekennzeichnet ... 2. das Pflanzenschutzmittel nach § 20 Abs. 1 bis 3 oder auf Grund einer nach § 20 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung gekennzeichnet ist. Die Festsetzung der ... die Anzeige nach § 21a Abs. 2 Satz 1 bis zum 1. Juni 2008 abzugeben. (15) § 20 Abs. 2 Nr. 8 ist erstmals für Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die ab 13. März 2009 in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG ... im Einzelfall § 18c Geheimhaltung § 19 Meldepflicht § 20 Kennzeichnung § 21 Verbotene Angaben § 21a Anzeigepflicht ... nach § 18 oder § 18a genehmigtes Anwendungsgebiet erteilt werden. Abweichend von § 20 Abs. 2 können die erforderlichen Angaben für ein nach Satz 1, auch in Verbindung mit ... c) der Vertriebsnummer und 2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 8 und Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach ... Lebensmittelsicherheit nach Maßgabe des Satzes 1 mitzuteilen." 22. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ... wie folgt gefasst: 9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 ... 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein ... die Anzeige nach § 21a Abs. 2 Satz 1 bis zum 1. Juni 2008 abzugeben. (15) § 20 Abs. 2 Nr. 8 ist erstmals für Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die ab 13. März 2009 in ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1342
Artikel 1 2. PflSchGÄndG ... 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, § 10a Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 15b Abs. 6 Satz 2, § 20 Abs. 5 und § 33a Abs. 4 und 5 werden jeweils a) die Wörter ... erteilten Nummer und 2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 7 und Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. ... 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein ...
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