(1) Ist ein Familienbuch oder ist sowohl das Erst- wie das Zweitbuch eines Heiratsbuchs, Geburtenbuchs oder Sterbebuchs in Verlust geraten, so sind die Bücher neu anzulegen. Die Eintragungen werden von dem Standesbeamten nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann die Vornahme einer Eintragung beantragen.
(2) Der Standesbeamte kann bei der Ermittlung des Sachverhalts tatsächliche Auskünfte und die Vorlegung von Urkunden verlangen, das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen und eidesstattliche Versicherungen verlangen. Er kann das Amtsgericht um die Vernehmung und Beeidigung einer Person ersuchen, wenn nach seiner Ansicht eine Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht zu erreichen ist; über die Beeidigung entscheidet das Amtsgericht.
(3) Sind Heirat, Geburt oder Tod einer Person mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist die Erneuerung eines Eintrags auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren Eintrags im übrigen nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Zeitpunkt der Heirat, der Geburt oder des Todes ist hierbei so genau zu bestimmen, als es nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.
(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die Erneuerung in der Form einer einheitlichen Eintragung vorgenommen werden, in der die Berichtigungen berücksichtigt sind.
(5) Der Standesbeamte einer kreisangehörigen Gemeinde darf die Eintragungen nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde vornehmen.
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263