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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 12 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)
V. v. 15.12.1994 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch § 13 V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1654
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-4-6 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 310-4-6 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 12 Inhalt von Listen
(1) 1Listen sind Zusammenstellungen von Angaben aus einem oder mehreren Abdrucken. 2Die Aufnahme anderer Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Abdrucken oder die Verknüpfung mit anderen Angaben ist unzulässig.
(2) 1Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt aufgrund von Merkmalen, die diesen Angaben gemeinsam sind und aufgrund derer sie aus den Abdrucken ausgewählt werden (Auswahlmerkmale) sowie aufgrund von Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den Listen zu ordnen sind (Ordnungsmerkmale). 2Auswahlmerkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 1 Abs. 1 und 2 beziehen.
(3) 1Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen, den Ersteller benennen und mit Quellenangaben versehen sein. 2In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die sich aus § 915 Abs. 3, §§ 915a, 915b und 915d bis 915g der Zivilprozessordnung sowie aus § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten des Beziehers von Listen hinzuweisen. 3§ 9 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3673/a51647.htm