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§ 9 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)

§ 9 Inhalt von Abdrucken



(1) 1Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilabdruck erteilt. 2Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. 3Der Teilabdruck enthält nur die in dem Antrag auf Bewilligung des Bezugs von Abdrucken bezeichneten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis.

(2) 1An gut sichtbarer Stelle ist auf die sich aus § 915 Abs. 3, §§ 915a, 915b und 915d bis 915g der Zivilprozessordnung sowie aus § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten des Inhabers von Abdrucken hinzuweisen. 2Dieser Hinweis kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt werden.

(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.



 

Zitierungen von § 9 SchuVVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchuVVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuVVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SchuVVO Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
... ausgeschlossen. (2) Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach § 9 Abs. 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden. (3) Der Inhaber ...
§ 12 SchuVVO Inhalt von Listen
... 2 der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten des Beziehers von Listen hinzuweisen. § 9 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. (4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen ...
§ 15 SchuVVO Löschungen in Abdrucken und Listen
... werden in der gleichen Weise wie die zugrundeliegenden Abdrucke übermittelt. § 9 Abs. 3 und § 10 finden entsprechende Anwendung. (3) Die Kammern ...