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§ 8 - Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 11.09.1969; FNA: 605-1 Gemeindefinanzen
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§ 8 Subdelegation



Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste Finanzbehörde des Landes übertragen.


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Anm.
d. Red.:
abweichendes Landesrecht in Schleswig-Holstein, siehe B. v. 9. Mai 2012 (BGBl. I S. 1022)



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Frühere Fassungen von § 8 Gemeindefinanzreformgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012 (09.05.2012)Hinweis auf von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Schleswig-Holstein)
vom 09.05.2012 BGBl. I S. 1022

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Gemeindefinanzreformgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GemFinRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GemFinRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hinweis auf von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Schleswig-Holstein)
B. v. 09.05.2012 BGBl. I S. 1022
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März ...