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§ 3 - Vulkaniseurmeisterverordnung (VulkMstrV)

V. v. 11.01.1989 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 7110-3-94 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1 bis 3, auszuführen:

1.
Runderneuern eines Reifens,

2.
Reparieren eines Lastkraftwagenreifens,

3.
Herstellen der Endlosverbindung eines Mehrlagenförderbandes,

4.
Verkürzen eines Schlauches,

5.
Reparieren eines Förderbandlängsrisses.

(2) Die Kalkulation ist bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.