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§ 4 - Vulkaniseurmeisterverordnung (VulkMstrV)

V. v. 11.01.1989 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.05.2006 BGBl. I S. 1156
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 7110-3-94 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1 und 2, auszuführen:

1.
Montieren von Personenkraftwagenreifen mit Hilfe eines Montagegeräts sowie Auswuchten stationär und am Fahrzeug,

2.
Vermessen und Einstellen von Spur, Sturz und Nachlauf,

3.
Montieren und Auswuchten eines Lastkraftwagenreifens,

4.
Montieren und Auswuchten eines Motorradreifens,

5.
Montieren von Ackerschlepper-, Implement- und Erdbewegungsmaschinenreifen sowie Einbringen von Wasserfüllungen,

6.
Nachschneiden von Reparaturstellen und Lastkraftwagenreifen,

7.
Umrüsten von Fahrzeugen auf andere Felgen und Reifenausführungen,

8.
Bestimmen der unterschiedlichen Felgenarten, Zuordnen verschiedener Verschlußsysteme zu den entsprechenden Felgen im Lastkraftwagenbereich,

9.
Beheben von Abweichungen im Rundlauf eines Rades durch Matchen oder Egalisieren,

10.
Beurteilen von Karkassen zur Feststellung ihrer Runderneuerungsfähigkeit,

11.
Beurteilen von Schlauch- und Reifenschäden zur Feststellung ihrer Reparaturfähigkeit.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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