§ 9 Verordnungsermächtigungen
1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu regeln;
- 2.
- 1im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Gebühren für die Erlaubniserteilung nach § 5 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.
2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit Vorhaben des marinen Geo-Engineerings betroffen sind, die der wissenschaftlichen Forschung dienen.
Frühere Fassungen von § 9 HSEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-EngineeringsV. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1467
Zitat in folgenden NormenWasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 45 WHG Reinhaltung von Küstengewässern (vom 11.06.2019) ... Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. (3) Stoffe dürfen an einem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 1 HSEGuaÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes ... b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „ § 9 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 9 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. c) ... 4 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „ § 9 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden ... ersetzt. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „ § 9 Abs. 1 Nr. 1" wird durch die Wörter „§ 9 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ... wird Absatz 6 und die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1" wird durch die Wörter „ § 9 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer ... 1" wird durch die Wörter „§ 9 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 2 HSEGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ... Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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