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§ 5 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis



Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes schriftlich. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen.





 

Frühere Fassungen von § 5 BierStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BierStV Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis (vom 01.04.2008)
... Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch 1. Widerruf, 2. Verzicht, 3. Fristablauf,  ...
§ 15 BierStV Erteilung der Lagererlaubnis
... Bedürfnis besteht und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. § 5 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 2 VStuBrennOÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... Abs. 1 der Abgabenordnung § 34 Kleinbetragsregelung". 2. § 5 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt gefasst:  ...