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§ 19 - Biersteuerverordnung (BierStV)

V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 612-6-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 19 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr



Soll Bier im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, hat der Anmelder nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen und diesem die nach § 18 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzulegen. Für das Versandverfahren gilt § 18 sinngemäß. Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzollamt nach Satz 1 zuzusenden.