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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.05.2018 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (EGKTestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3162; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 617
Geltung ab 09.11.2005; FNA: 860-5-35 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 09.11.2005; FNA: 860-5-35 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Funktionsumfang der Testung
(1) Die Testung umfasst
- 1.
- die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte
- a)
- für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und für die Abrechnung sowie
- b)
- für die Aktualisierung der auf ihr gespeicherten Daten und
- 2.
- die Bereitstellung medizinischer Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte, um die Notfallversorgung zu unterstützen.
(2) Soweit die Gesellschaft für Telematik beschließt, neben Testmaßnahmen nach dieser Verordnung weitere Anwendungen zu testen, ist bei der Testung der Nachweis zu erbringen, dass durch die weiteren Anwendungen die Nutzung der Telematikinfrastruktur nicht gefährdet wird, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, Datensicherheit, Interoperabilität, Kompatibilität und Verfügbarkeit der Anwendungen.
(3) Die Testung der Anwendungen nach den Absätzen 1 und 2 kann zeitlich versetzt beginnen. Es muss möglich sein, die Testumgebung auf die übrigen Anwendungen nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erweitern.
(4) Spätestens nach der Testung der Anwendungen nach Absatz 1 sind den Versicherten organisatorische und technische Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Rechte sowie mobile serverunabhängige Speichermedien, die auch datenverarbeitende Funktionen enthalten können, anzubieten und technikoffen zu testen; die Gesellschaft für Telematik legt hierzu die Anforderungen für die Umsetzung sowie für den Schutz der personenbezogenen Daten fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite; § 6 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte V. v. 11. Januar 2011 BGBl. I S. 39 m.W.v. 25. Januar 2011
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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.01.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 11.01.2011 BGBl. I S. 39 |
aktuell vorher | 20.08.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2858 |
aktuell vorher | 11.10.2006 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 02.10.2006 BGBl. I S. 2189 |
aktuell | vor 11.10.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EGKTestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGKTestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EGKTestV Inhalt der Testmaßnahmen (vom 25.01.2011)
... jeweiligen Testziele, die Testinhalte und Testverfahren nach Maßgabe von Satz 1 und § 4 Absatz 1 sowie Inhalt und Struktur der Datensätze fest und veröffentlicht sie auf ihrer ...
§ 9 EGKTestV Ausnahmen (vom 25.01.2011)
... den zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5 zulassen. Dabei ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 11.01.2011 BGBl. I S. 39
Artikel 1 3. EGKTestVÄndV Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
... durch die Wörter „für die" ersetzt. 2. Die §§ 2 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Ziel der Testmaßnahmen ... jeweiligen Testziele, die Testinhalte und Testverfahren nach Maßgabe von Satz 1 und § 4 Absatz 1 sowie Inhalt und Struktur der Datensätze fest und veröffentlicht sie auf ihrer ... und auf ihrer Internetseite veröffentlicht; § 6 gilt entsprechend. § 4 Funktionsumfang der Testung (1) Die Testung umfasst 1. die Nutzung der ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 02.10.2006 BGBl. I S. 2189
Artikel 1 EGKTestVÄndV
... wird in der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 geregelt." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... (Verordnungsdatendienst), beschränkt auf die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1, beauftragen. (4) Zur Schaffung einer interoperablen und kompatiblen ... die Angabe zu den §§ 3 und 5" durch die Angabe zu den §§ 3 bis 5a" und werden die Wörter Bundesministerium für Gesundheit und Soziale ... § 9 wird wie folgt geändert a) In Satz 1 wird die Angabe §§ 3 bis 5" durch die Angabe §§ 3 bis 5 und des § 5a Abs. 1 bis 4" und ... In Satz 1 wird die Angabe §§ 3 bis 5" durch die Angabe §§ 3 bis 5 und des § 5a Abs. 1 bis 4" und werden die Wörter Bundesministerium ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2858
Artikel 1 2. EGKTestVÄndV Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
... Wörter „; Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt. 2. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Spätestens ab dem vierten ... die Kartenlesegeräte und elektronischen Gesundheitskarten für die Anwendung nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a." b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) ...
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