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Änderung § 412 Reichsversicherungsordnung vom 30.10.2012

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§ 412 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 412 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 412


(Text neue Fassung)

§ 412 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Ausscheiden einer Kasse oder Auflösung des Verbands erhält von seinem Reinvermögen jede ausscheidende Kasse den Anteil, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis ihrer Beiträge zu den Gesamtbeiträgen an den Verband entspricht. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so hat jede ausscheidende Kasse nach demselben Verhältnis zuzuschießen.

(2) Durch die Satzung oder durch Übereinkommen kann anderes bestimmt werden.



 

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