Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3) Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrechts
Art | Seuche | Zeitraum |
1 | 2 | 3 |
1. Huftiere | Maul- und Klauenseuche, Rinder- pest | 12 Monate |
Stomatitis vesicularis specifica | 6 Monate |
2. Huftiere, ausgenommen Schweine | Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber | 12 Monate |
3. Schweine | Afrikanische Schweinepest, Schweinepest | 12 Monate |
Vesikuläre Schweinekrankheit | 24 Monate |
4. Rinder | | |
4.1 sämtliche | Lumpy-skin | 36 Monate |
4.2 nur Tiere der Gattung Bos | Ansteckende Lungenseuche der Rinder | 12 Monate |
5. Schafe und Ziegen | Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen | 12 Monate |
6. Einhufer | Pferdepest, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis | 24 Monate |
Beschälseuche, Rotz | 6 Monate |
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interne Verweise§ 25 BmTierSSchV Besondere Einfuhrverbote (vom 01.01.2015) ... Die Einfuhr von Tieren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz ... (3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
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